Homeoffice in der Schweiz wirft komplexe Fragen auf, insbesondere für Grenzgänger:innen. Unterschiedliche Steuer- und Sozialversicherungssysteme, vor allem zwischen der Schweiz und Frankreich, sorgen für zusätzliche Herausforderungen.
Für Arbeitgebende ist es wichtig, genau hinzuschauen, wenn Mitarbeitende im Ausland wohnen und im Homeoffice arbeiten. Ab einem bestimmten Anteil der jährlichen Arbeitszeit gelten spezifische Regeln, damit keine steuerlichen Nachteile entstehen. Welche Vorgaben müssen Unternehmen beachten – und wie lassen sich Stolpersteine umgehen?
Wie lauten die Schweizer Vorschriften zum Homeoffice für Grenzgänger:innen?
Auch wenn es in der Schweiz kein explizites Recht auf Homeoffice gibt, berücksichtigt die Gesetzgebung die veränderten Arbeitsformen. Mit der zunehmenden Verbreitung von Homeoffice müssen Unternehmen bestimmte Vorgaben einhalten, um steuerliche und administrative Komplikationen zu vermeiden.
Das Arbeitsgesetz (ArG) gilt unabhängig vom Arbeitsort. Es regelt unter anderem:
Personalplanung: Die Arbeitslast muss fair verteilt sein.
Arbeits- und Pausenzeiten: Vertragsgemässe Arbeitszeiten gelten auch im Homeoffice.
Überstunden und Mehrarbeit: Sie müssen erfasst und kompensiert werden.
Technische Arbeitsmittel: Arbeitgebende stellen die nötige Ausrüstung und Tools bereit.
Berufliche Auslagen: Kosten, die bei der Arbeit entstehen, müssen übernommen werden.
Besteuerung von Grenzgänger:innen im Homeoffice: Das müssen Sie wissen
Frankreich und die Schweiz haben eine gemeinsame Regelung in Bezug auf das Arbeiten im Homeoffice eingeführt, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Solange der Homeoffice-Anteil nicht mehr als 40 Prozent der jährlichen Arbeitszeit umfasst, entstehen keine steuerlichen Veränderungen für Arbeitgebende oder Mitarbeitende. Wird diese Schwelle überschritten, gelten die Steuerregeln des Wohnsitzlands.
Bis zu 40 Prozent im Homeoffice: Welche Folgen hat das?
Seit dem 1. Januar 2023 bleibt die gesamte Besteuerung in der Schweiz, solange Mitarbeitende nicht mehr als 40 Prozent ihrer jährlichen Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten. Die Quellensteuer wird also weiterhin in der Schweiz erhoben, selbst wenn ein Teil der Arbeit von Frankreich aus erfolgt.
Damit entfällt eine internationale Aufteilung der Steuerlast. Für Arbeitgebende bedeutet das: Die Besteuerung funktioniert so, als würde die Arbeit vollständig vor Ort im Unternehmen erbracht.
💡 Gut zu wissen: Das Abkommen sieht keine Ausnahmen vor, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Arbeitsplatzanpassungen. Wird die 40-Prozent-Grenze überschritten, sind die entsprechenden Homeoffice-Tage in Frankreich steuerpflichtig.
Mehr als 40 Prozent im Homeoffice: Auswirkungen auf die Besteuerung
Wird die 40-Prozent-Grenze überschritten, ist der Teil des Lohns, der den Homeoffice-Tagen entspricht, ab dem ersten Tag in Frankreich steuerpflichtig. Nur die Arbeitstage in der Schweiz bleiben in der Schweiz steuerpflichtig. Das macht die Steuerverwaltung für Arbeitgebende anspruchsvoller: Sie müssen sicherstellen, dass die Steuerlast korrekt zwischen beiden Ländern verteilt wird.
Beispiel: Erlaubt ein Unternehmen drei Homeoffice-Tage pro Woche (≈ 60 %), werden 60 Prozent des Lohns in Frankreich besteuert und 40 Prozent in der Schweiz.
Wie berechnet man die zulässigen Homeoffice-Tage?
Die zulässige Anzahl an Homeoffice-Tagen richtet sich nach der Anzahl Arbeitstage pro Jahr. Arbeiten Mitarbeitende 240 Tage pro Jahr, kann ein Arbeitgeber bis zu 96 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr bewilligen (40 % von 240 Tagen). Bei Mitarbeitenden, die beispielsweise 220 Tage pro Jahr arbeiten, reduziert sich dieses Maximum auf 88 Homeoffice-Tage, ohne dass steuerliche Folgen entstehen.
Teilzeitmodelle und Homeoffice: spezielle Steuerregeln
Für Teilzeitangestellte gelten die Regeln proportional zum Beschäftigungsgrad. Das heisst: Der Anteil an Homeoffice darf 40 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin mit einem 50-Prozent-Pensum kann bis zu einem Homeoffice-Tag pro Woche arbeiten, ohne steuerliche Auswirkungen.
Was müssen Arbeitgebende beim Homeoffice von Grenzgänger:innen beachten?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen für alle in Frankreich wohnhaften Grenzgänger:innen den Anteil an Homeoffice offiziell bestätigen. Dieser Nachweis kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einer speziellen Homeoffice-Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und Mitarbeitenden festgehalten werden.
Die Arbeitstage vor Ort müssen gemäss den vertraglichen Unterlagen erfasst und bestätigt werden. Entscheidend ist, dass die 40-Prozent-Grenze nicht überschritten wird. Die Anzahl der Homeoffice-Tage pro Woche ist hingegen nicht geregelt und bietet Unternehmen und Mitarbeitenden entsprechend Flexibilität.
Ein effizientes System zur Arbeitszeitverwaltung einführen
Für Unternehmen ist es nicht immer einfach, die Schweizer Vorgaben zum Homeoffice von Grenzgänger:innen einzuhalten. Die bilateralen Abkommen verlangen eine genaue Verwaltung der Homeoffice-Tage und der jährlich zulässigen Höchstanzahl.
Ein spezialisiertes Tool erleichtert diese Prozesse, sorgt für eine saubere Erfassung – besonders bei Grenzgänger:innen – und hilft, Fehler zu vermeiden.
Fazit
Mit einer spezialisierten Software laufen viele Prozesse automatisch. Manuelle Fehler werden seltener, und alle relevanten Daten stehen in Echtzeit für die notwendigen Meldungen bereit. Das sorgt für mehr Übersicht und deutlich weniger Risiko bei den Deklarationen.



