Das Schweizer Recht zu Überstunden – etwa zur Bezahlung oder zum Freizeitausgleich – gilt grundsätzlich gleichermassen für in der Schweiz wohnhafte Arbeitnehmende und für Grenzgänger:innen. Aber wie sieht es bei der Besteuerung von Überstunden aus, wenn Grenzgänger:innen in der Schweiz arbeiten und in Frankreich wohnen?
Grenzgänger:innen unterliegen besonderen steuerlichen Regeln. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Ihre Mitarbeitenden bei der Auszahlung von Überstunden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben von einer teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung profitieren können.
Was sind Überstunden?
Als Überstunden gilt jede Arbeitsstunde, die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Dabei werden jedoch nur die Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit berücksichtigt. Alles, was darüber hinausgeht, zählt als Überzeit.
Die Höchstarbeitszeit beträgt:
höchstens 45 Stunden pro Woche im Industrie- und Dienstleistungssektor, in technischen Berufen oder grossen Detailhandelsunternehmen
50 Stunden pro Woche in allen anderen Branchen
Die Schweizer Gesetzgebung unterscheidet also klar zwischen Überstunden und Überzeit, insbesondere, wenn es um den Ausgleich geht.
Überstunden, die vom Unternehmen angeordnet werden, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Sie müssen notwendig sein, um das Unternehmen zu schützen oder betriebliche Abläufe sicherzustellen.
Sie dürfen die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährden.
Sie dürfen nicht gegen die vorgeschriebenen Pausen gemäss Schweizer Arbeitsgesetz verstossen.
Welche Grenzgänger profitieren von der Steuerbefreiung?
Frankreich und die Schweiz haben ein Steuerabkommen, das Grenzgänger:innen eine steuerfreie Auszahlung ihrer Überstunden ermöglicht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Überstunden eindeutig ausgewiesen sind und alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Grenzgänger:innen, die in der Schweiz arbeiten, aber ihre Einkünfte in Frankreich versteuern, können bei einer Vollzeitstelle von dieser Regelung profitieren. Die Befreiung gilt für Grenzgänger:innen, die in den im Abkommen festgelegten Grenzzonen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura arbeiten.
Auch mit einer Teilzeitstelle ist die Steuerbefreiung möglich. Die Überstunden werden dann einfach im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad berechnet.
(H2) Wie viele Überstunden sind für Grenzgänger steuerfrei?
Steuerfrei sind die Überstunden, die über 1’840 Jahresstunden hinausgehen, allerdings nur innerhalb folgender Grenzen:
maximal 368 Stunden pro Jahr (bei Teilzeit im Verhältnis zum Pensum)
maximal 7’500 € steuerfrei
Beispiel:
Eine Grenzgängerin arbeitet im Jahr 2024 insgesamt 2’200 Stunden. Ihr steuerpflichtiges Nettoeinkommen beträgt vor Abzug der Berufsauslagen 66’000 €.
Überstunden: 2’200 − 1’840 = 360 Stunden (unterhalb des Limits von 368 Stunden)
Steuerfreier Anteil: 66’000 × (360 ÷ 2’200) = 10’800 €
Da der Betrag auf 7’500 € gedeckelt ist, sind 7’500 € steuerfrei.
Verbleibendes steuerpflichtiges Einkommen: 66’000 − 7’500 = 58’500 €
Gut zu wissen: Der steuerfreie Betrag richtet sich nach den tatsächlich geleisteten Überstunden (maximal 368 Stunden pro Jahr) und dem entsprechenden Einkommen und ist gedeckelt auf 7’500 €. Damit Ihre Mitarbeitenden aus Frankreich von der Steuerbefreiung profitieren können, müssen die Überstunden genau erfasst werden. Sie lassen sich nur mit einer präzisen Zeiterfassung belegen. Eine moderne Software für die Arbeitszeiterfassung liefert Ihnen dafür monatliche und jährliche Auswertungen – klar, transparent und rechtskonform.



